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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vergölst GmbH, Bad Nauheim

Geschäftsführer: Jürgen Marth, Andreas Exeler

Sitz der Gesellschaft: Bad Nauheim
Eingetragen: Amtsgericht Friedberg/H., HRB 64

Die in den Abschnitten A. 3., B. 1. a) bis B. 3. b), C. 4. bis C. 5., C. 8. und D. 1. a), e) und h) unserer Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln gelten nur für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder für öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

A - Lieferung und Werkleistungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate liegen. Dann gilt der am Tage der Lieferung oder Leistung gültige Preis des Lieferers. Ist der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt in jedem Fall der am Tage der Lieferung oder Leistung gültige Preis des Lieferers. Nicht vorhersehbare Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen, Verhandlungen über eine Preisangleichung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung vom Vertrag zurückzutreten.

2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.

3. Auf Verlangen unserer Kunden erstellen wir einen Kostenvoranschlag, der die voraussichtlichen Kosten für unsere Leistungen einschl. Angabe der Umsatzsteuer enthält. Abweichungen bis zu 10 % von diesem Kostenvoranschlag sind zulässig, vorausgesetzt, dies ist dem jeweiligen Kunden zumutbar. Ggf. für den Kostenvoranschlag berechnete und vereinnahmte Kosten werden bei Auftragsdurchführung mit der Auftragssumme verrechnet.

4. Der jeweilige Kundeist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir ihn über die Fertigstellung informieren. Die Abnahme soll in unserem Betrieb erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Anforderung durch uns unverzüglich abholt.

5. Die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.

6. In Fällen von höherer Gewalt und sonstiger störender Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, wie beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, sind wir von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung entbunden. Wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.

B - Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, die wir gegen den Kunden aus den jeweiligen Geschäftsbedingungen haben, erfüllt sind (§§ 362 ff. BGB). Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden haben.

b) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die im Fall des Zahlungsverzuges mit zwei Kaufpreisraten oder bei der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Zuge der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz auch durch Betreten der Räume des Kunden und Einsicht in dessen Geschäftsunterlagen zu verschaffen.

c) Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware - in den Fällen von 1. b) nach vorheriger Androhung -

aa) freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder
bb) zu dem von uns dem Kunden berechneten Preis (Vertragspreis) abzüglich Skonto, Rabatten und sonstiger Nachlässe und unter Abzug der Wertminderung gutzuschreiben.

In allen Fällen sind wir außerdem berechtigt, unsere Rücknahmekosten von der Gutschrift abzusetzen.

d) Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Kunden untersagt.

e) Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Kunde hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

f) Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Kunden für uns, ohne dass dadurch Verpflichtungen entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung.

Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren (§ 947, § 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zum Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.

2. a) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gem. B. 1. a).

b) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. B. 2. a) in Höhe des Vertragspreises der Vorbehaltsware an uns als vereinbart. Darüber hinaus gilt als vereinbart, dass zusätzlich 20 % des Vertragspreises der Vorbehaltsware von der vorgenannten Kaufpreisforderung abgetreten sind, die nach Eingang des Betrages mit den Zinsen und Kosten verrechnet werden, wobei der nicht verbrauchte Mehrbetrag zu vergüten ist. Erbringt der Kunde zusammen mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit zusammenhängende Leistung und unterscheidet er auf der dem Abnehmer ausgestellten Rechnung nicht zwischen der Vorbehaltsware und der Leistung, berechnet er also einen Gesamtpreis, ist dieser an uns abgetreten.

c) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfange im Voraus an uns abgetreten, wie es unter B. 2. a) und b) bestimmt ist.

d) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die unter B. 2 a) bis c) bezeichneten Forderungen auf uns übergehen, und dass in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen der Name unseres Fabrikats aufgeführt wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

e) Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unser Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir und unsere Bevollmächtigten sind berechtigt, die Räume des Kunden zu betreten, die zur Feststellung und Geltendmachung der an uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen einzusehen, sie kurzfristig zu entnehmen oder zu kopieren.

f) In den unter A. 5 genannten Fällen erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.

3. a) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle unter B. 1 a) angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware an den Kunden über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.

4. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

C - Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig, sofern nicht ein individuelles Fälligkeitsdatum vereinbart wurde. Wird ein mit uns ausdrücklich vereinbartes Fälligkeitsdatum überschritten, kommt der Kunde sofort in Zahlungsverzug. In jedem Fall kommt der Kunde spätestens dann in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Ist der Zugang der Rechnung unsicher, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Lieferung in Zahlungsverzug.

2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an.

Als Datum des Zahlungseingangs gilt der Tag, an dem der Betrag bei uns bar eingezahlt oder bei bargeldloser Zahlung unserem Konto gutgeschrieben wird.

Vordatierte Schecks sowie Schecks in Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bzw. Barkunden werden nicht angenommen. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung Gebühren zu berechnen.

3. Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben. Das Risiko des Eingangs sowie entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

4. a) Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, können wir unbeschadet unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt den Verzögerungsschaden geltend machen sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

b) Zinsen werden ab Verzugseintritt entsprechend C. 1. und C. 2. mit 8 % p. a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Verzugszinssatz von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.

5. Die Aufhebung unserer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten.
Wir sind auch berechtigt, jederzeit für eine bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Wird unserem Ersuchen nicht stattgegeben, so sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.

6. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt ist. Sonstige Gegenrechte, insbesondere die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden im gesetzlichen Umfang zu. Im Übrigen werden Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, nicht anerkannt.

7. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an unsere Zentrale, Büttnerstraße 25 in 30165 Hannover, oder an die Kassen unserer Fachbetriebe geleistet werden.

8. Ein Anspruch zur Auszahlung von Gutschriften für Rückvergütungen, Nachlässe, Ankäufe etc. besteht nur, wenn der Kunde sämtliche Forderungen an uns gezahlt hat.

9. Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht uns wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

D - Haftung

1. Wir haften für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

a) Soweit wir im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet sind, leisten wir Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl bzw. im Rahmen eines Rechtsgeschäfts mit einem Verbraucher nach Wahl des Verbrauchers, entweder durch kostenlose Mangelbeseitigung oder durch Neulieferung.

Bei Neulieferung wird anstelle einer mit einem nicht unerheblichen Mangel behaftete Ware umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Neulieferung für den Abnehmer gültigen Preis zuzüglich Umsatzsteuer geliefert. Auf den Preis zzgl. Umsatzsteuer gewähren wir einen von uns frei festzustellenden prozentualen Nachlass entsprechend dem durch den Mangel bewirkten prozentualen Minderwert der reklamierten Ware. Bei einem reklamierten Reifen wird die Wertminderung unter Berücksichtigung der am reklamierten Reifen vorhandenen Restprofiltiefe unter Abrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe geschätzt. Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, oder sofern der Verbraucher die Mängelbeseitigung wählt, erfolgt Instandsetzung. Soweit der Kunde einen über den Mangel hinausgehenden Schaden verursacht hat, trägt er die dafür anfallenden Instandsetzungskosten. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, ein Rücktritts- oder Minderungsrecht auszuüben, der Schadensersatzanspruch statt der Leistung bleibt unberührt. Für weitergehende Ansprüche haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.

Uns steht wahlweise das Recht zu, Ansprüche aus Minderung oder Rücktritt in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten; wird von uns Instandsetzung gewählt, kann der Kunde je nach Lage des Falles anteilig an den dafür erwachsenden Kosten beteiligt werden.

b) Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn

  • die Reifen von anderen als von uns repariert, runderneuert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
  • die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden ist.
  • der in dem Verkaufsbeleg enthaltene Warnhinweis "Achtung! Radmuttern nach 50 - 100 km, bei Zwillingsrädern nach 200 km, unbedingt nachziehen lassen." nicht beachtet wurde

Im Übrigen liegt bei unseren Lieferungen und Leistungen ein von uns zu vertretender Mangel beispielsweise nicht vor, wenn

aa) bei Reifen der notwendige bzw. der jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten war;

bb) der Reifen einer übermäßigen,vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreitung der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dafür jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeiten;

cc) der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Umwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;

dd) der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;

ee) der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt worden ist;

ff) natürlicher Verschleiß oder von uns nicht verursachte Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem auch Lagerung vorliegen oder wenn sich der Mangel bei einer besonderen Verwendung der Ware herausstellt, der wir im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben.

c) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z. B. Maße, Gewicht, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich branchenübliche Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Garantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

d) Für nicht neue Ware übernehmen wir, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, keine Sachmängelhaftung. Bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs über gebrauchte Sachen haften wir für Sachmängel auf die Dauer eines (1) Jahres nach Ablieferung der Sache an den Kunden.

e) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Fall die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen.

f) Die Abtretung von Sachmängelhaftungsansprüchen ist ausgeschlossen. Zur Erhebung von Sachmängelhaftungsansprüchen ist der jeweilige Kunde berechtigt. Sachmängelhaftungsansprüche für Reifen müssen unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten und vom Kunden persönlich unterzeichneten vorgedruckten Reklamationsformulars bei uns geltend gemacht werden. Beizufügen sind Schriftstücke, die den Verkauf des Reifens an ihn belegen (Kopien von Rechnung, Lieferschein oder Kraftfahrzeugschein mit Datum der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges). Die Rücksendung des Reifens erfolgt auf Gefahr des Einsenders.

g) Der Sachmängelhaftungsanspruch ist dann abgegolten, wenn unsere Fachbetriebe ihn in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung vergütet haben oder umtauschweise eine Neulieferung oder eine Mängelbeseitigung erfolgt ist.

In allen anderen Fällen erteilen wir zu Sachmängelhaftungsansprüchen ein Angebot in Form einer Gutschrift; das Angebot gilt binnen vier Wochen nach Zugang der Gutschrift als angenommen.

h) Wenn es zur einwandfreien Begutachtung eines reklamierten Reifens notwendig ist, können wir den Reifen zerschneiden. Reifen, für die eine Neulieferung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über. Im Falle offensichtlich unberechtigter Sachmängelhaftungsansprüche behalten wir uns vor, die im Zusammenhang mit deren Prüfung und Bearbeitung bei uns entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

i) Für abgefahrene Reifen, die sich erst im Fabrikationsablauf infolge versteckter Mängel für eine Runderneuerung oder Instandsetzung als ungeeignet erweisen, entstehen keine Mängelansprüche.

2. Einer langjährigen Übung unseres Industriezweiges entsprechend, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, z. B. wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, gegen uns, unsere rechtlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen ausgeschlossen. Wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haften wir jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Kunde ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluss unberührt. Gleiches gilt auch für unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

E - Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

1. Erfüllungsort ist Hannover.

Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlich Gerichtsstand Hannover. Der gleiche Gerichtsstand gilt für die vorgenannten Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Nichtkaufleuten, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die vorstehende Gerichtsstandsregelung gilt auch, wenn Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von einer dezentralen Niederlassung (Filiale) vorgenommen werden sowie für Streitigkeiten über die Entstehung der Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes steht uns in jedem Fall das Recht zu, beim Amtsgericht oder Landgericht zu klagen, nach unserer Wahl auch bei den für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichten.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) über Verträge über den internationalen Warenkauf.

3. Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt. Sie können von uns jederzeit geändert werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Adresse und Rechnungsdaten) gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Kunden eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Diese Meldungen dürfen gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigter Interessen oder der berechtigten Interessen eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Wirtschaftsauskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Daten nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen.

5. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

Stand: Februar 2009

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