Die seit 2010 in Deutschland geltende Winterreifenpflicht ist „situativ“, das heißt: Nicht der Zeitpunkt, sondern die Fahrbahnbeschaffenheit entscheidet, ob Winterreifen vorgeschrieben sind oder nicht.
Grundsätzlich gilt: Bei winterlichen Wetterbedingungen dürfen Kraftfahrzeuge ausschließlich mit Winterreifen gefahren werden. Wer im Winter mit Sommerreifen fährt, muss sich auf eine Strafe einstellen.
Die gesetzliche Basis für diese Winterreifenpflicht ist die Straßenverkehrsordnung, genauer §2 Abs 3a StVO: Diese schreibt für „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“ Reifen vor, die bestimmte Eigenschaften aufweisen. Diese wiederum sind in der Straßenverkehrsordnung definiert, genauer im §36 Absatz 4 StVZO.
§2 Abs. 3a StVO kennt einige Ausnahmen von der Winterreifenpflicht, darunter:
Eine Besonderheit stellen Lkw dar: Bei Kraftfahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen entsprechende Reifen laut Winterreifenpflicht nur an den Antriebsachsen und den vorderen Lenkachsen montiert werden.
Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung durch falsche Bereifung haftet immer der Fahrzeugführer, nicht der Halter des Pkws.
Diese Regelung wird beispielsweise bei der Nutzung von Miet- oder Firmenwagen wichtig.
Für Verstöße gegen die Winterreifenpflicht sieht der Bußgeldkatalog folgende Strafzahlungen vor:
Werden Winterreifen genutzt, die zu alt sind oder nicht mehr über die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm, verfügen, haften sowohl Fahrzeughalter als auch Fahrzeugführer.
Erfahren Sie hier, wie Sie das Alter Ihrer Reifen herausfinden und wie Sie Ihre Profiltiefe richtig messen. Informieren Sie sich auch über die richtige Profiltiefe bei Sommerreifen. Lesen Sie außerdem: Welche Reifen darf ich fahren? und finden Sie die passenden Reifen für Ihr Fahrzeug.
Gravierender als Bußgelder können aber tatsächliche Schäden sein:
Im Falle eines Unfalls auf glatter Straße kann die falsche Bereifung den Versicherungsschutz gefährden – sowohl für den Unfallverursacher als auch für das Unfallopfer. Denn dieses muss mithaften, sofern die eigene Bereifung, etwa durch einen längeren Bremsweg, zur Kollision beigetragen hat.
Die Nichteinhaltung der Winterreifenpflicht kann erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Wenn ein Unfall mit Sommerreifen unter winterlichen Bedingungen passiert, kann die Kaskoversicherung ihre Leistungen kürzen oder sogar ganz verweigern. Dies kann zu erheblichen finanziellen Rückforderungen führen, die den Fahrer zusätzlich belasten.
Auch die gegnerische Haftpflichtversicherung kann ein Mitverschulden anrechnen, was finanzielle Nachteile für den Fahrer zur Folge haben kann. Um solche Probleme zu vermeiden, ist es wichtig, die situative Winterreifenpflicht einzuhalten und für eine angemessene Bereifung zu sorgen.
Eine klare Absprache mit der Kfz-Versicherung ist ratsam, um mögliche Kürzungen von Versicherungsleistungen bei falscher Bereifung zu vermeiden. So können Autofahrer sicherstellen, dass sie im Schadensfall optimal abgesichert sind und ihr Auto geschützt ist.
Wer sich die Winterreifen am Auto sparen möchte, dem droht bei plötzlichen Wintereinbrüchen ein schlimmes Erwachen. Die weitaus sinnvollere Herangehensweise ist, sich vorausschauend einen Überblick über das Winterreifen Angebot zu machen. Aus dem großen Vergölst-Sortiment können Sie sich sichere Winterreifen aussuchen und diese direkt, bequem und schnell in der Werkstatt montieren lassen.
Die situative Winterreifenpflicht bedeutet, dass Winterreifen nur bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Glatteis oder Schneeglätte erforderlich sind. Dies stellt sicher, dass die Sicherheit auf der Straße unter schwierigen Wetterbedingungen gewährleistet ist.
Ab dem 1. Oktober 2024 genügt das M+S-Symbol (Matsch und Schnee) nicht mehr, um die Winterreifenpflicht in Deutschland zu erfüllen. Zugelassen sind nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol. Reifen, die sowohl das M+S-Symbol als auch das Alpine-Symbol tragen, bleiben weiterhin erlaubt.
Von der Winterreifenpflicht sind einspurige Fahrzeuge wie Motorräder, land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sowie motorisierte Krankenfahrstühle ausgenommen.
Bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht drohen Bußgelder zwischen 60 und 120 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister.