Noch zuverlässiger sind die Angaben zur Reifengröße im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Der alte Fahrzeugschein führt die verpflichtende Reifengröße in den Feldern 20 bis 23 auf. Diese ist gleichzeitig auch entscheidend für die Passform der Felge. In der neueren Zulassungsbescheinigung Teil I, die 2005 den bisherigen Fahrzeugschein abgelöst hat, finden sich unter Punkt 15 die vorgeschriebenen Reifendimensionen.
Angaben über alternative Reifengrößen liefert das CoC-Papier (Certificate of Conformity). Liegt dieses nicht den Fahrzeugpapieren bei, kann es direkt beim Hersteller nachträglich angefordert werden.
Unter Punkt 22 in der Zulassungsbescheinigung Teil I können außerdem Bemerkungen und Ausnahmen – und damit auch Einschränkungen, die die Reifengröße betreffen - eingetragen sein. Bei Fragen helfen unsere Vergölst-Mitarbeiter gerne weiter.
Die vorgeschriebene Reifengröße ist auf das jeweilige Fahrzeug des Herstellers so abgestimmt, dass für sämtliche fahrtechnisch relevanten Bereiche die Sicherheit und Funktionalität garantiert werden kann. Das betrifft unter anderem die Kraftübertragung, die Fahrstabilität, die Lastbewegung und die Dämpfung des Autos. Voraussetzung dafür ist stets der richtige Reifendruck. Weiterhin sollte stets der Tragfähigkeitsindex von Reifen beachtet werden.
In einzelnen Fällen kann aber auch eine abweichende Reifengröße zugelassen werden. Hierfür bedarf es einer Einzelabnahme durch eine anerkannte Überwachungsorganisation für den Kraftfahrzeugverkehr und der nachträglichen Eintragung in die Papiere durch eine Kfz-Zulassungsstelle.
Werden Reifen ohne Zulassung montiert, erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug automatisch. Abgesehen vom Sicherheitsrisiko zieht dies bei Nichtbeachtung auch empfindliche Bußgelder nach sich.
Gut zu wissen: